Überblick
Ein Beispiel hierfür ist die Maßnahme der US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP) vom 29. März, die die Beschlagnahme von Einweghandschuhen aus Malaysia anordnete, die von der Top Glove Corporation Bhd hergestellt wurden, gemäß einer im Juli 2020 erlassenen Anordnung zur Einfuhr von Waren (WRO).
Wird eine Einfuhrverfügung erlassen und behauptet der Importeur, seine Waren seien nicht unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt worden, so liegt die Beweislast bei ihm. Gemäß den geltenden Bestimmungen haben Importeure drei Monate Zeit, dem Zoll eine Ursprungsbescheinigung vorzulegen, die bestätigt, dass die Waren nicht unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden, sowie eine entsprechende eidesstattliche Erklärung.
Die Erklärung sollte folgende Nachweise enthalten:
- Nachweis einer sorgfältigen Untersuchung vorlegen
- Legen Sie einen Nachweis über zulässige Arbeit vor.
- Legen Sie Nachweise über bereits bestehende interne Kontrollmechanismen vor.
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