Überblick
Im Allgemeinen fallen Schnittblumen, die lose importiert werden (und nicht in einem vorverpackten Umkarton an Endkunden verkauft werden), unter die sogenannte „J-Liste“ und müssen nicht einzeln gekennzeichnet werden.
Dennoch gelten weiterhin einige Bewertungskriterien:• Werden Schnittblumen der J-Liste in einem Container importiert, muss der äußerste Container, der üblicherweise den Endabnehmer erreicht, mit dem Ursprungsland gekennzeichnet sein. • Werden die Schnittblumen für den Einzelhandel in einem neuen Container umverpackt (z. B. zu einem Strauß gebunden), muss der Importeur dem CEE-Direktor bestätigen, dass 1) er den neuen Container mit dem Ursprungsland kennzeichnet, wenn er die Umverpackung selbst vornimmt; oder 2) falls die Schnittblumen an einen nachfolgenden Käufer oder Umverpacker verkauft oder weitergegeben werden, er diesen Käufer/Empfänger schriftlich darüber informiert, dass jede Umverpackung der Blumen ordnungsgemäß mit dem Ursprungsland gekennzeichnet werden muss. Eine entsprechende Bescheinigung muss entweder auf einem geeigneten Einfuhrdokument erscheinen oder es kann ein Sammelformular eingereicht werden, das alle Einfuhren eines bestimmten Produkts für einen bestimmten Zeitraum, z. B. ein Kalenderjahr, abdeckt. Die Sammelbescheinigung muss bei der Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP) am Einfuhrhafen oder elektronisch eingereicht werden.
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