Überblick
Die Europäische Union (EU) führt ebenfalls ab dem 30. September 2023 ein Verbot für die direkte oder indirekte Einfuhr oder den Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen ein, die in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 833/2014 aufgeführt sind, wenn diese in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen russischen Ursprungs verarbeitet wurden. Anhang XVII enthält ebenfalls Erzeugnisse mit HTS-/CN-Codes (Harmonized Standard System) aus den Kapiteln 72 und 73.
Die britischen Sanktionen traten am 30. September 2023 in Kraft. Die EU-Beschränkungen werden in drei Phasen eingeführt – abhängig vom jeweiligen Klassifizierungscode der importierten Eisen- und Stahlprodukte.
Der folgende Link enthält die verbotenen Produkte:Die Russland (Sanktionen) (EU-Austritt) Verordnung 2019 (legislation.gov.uk)EU-Verordnung (EG) 833/2014 Anhang XVII
Wird ein Produkt in die EU oder nach Großbritannien importiert und fällt das Produkt unter die Russland-Sanktionsliste, muss der Importeur unabhängig vom Ursprung des Fertigprodukts nachweisen können, woher das Eisen- oder Stahlrohprodukt stammt.
Leitfaden für Importeure – Nachweis der Lieferkettenhistorie
Der Importeur muss Nachweise vorlegen, die belegen, dass das Produkt kein Eisen oder Stahl russischer Herkunft enthält; dies kann beispielsweise Folgendes umfassen:
- das Ursprungsland der Eisen- und Stahlerzeugnisse, die nachträglich in einem oder mehreren Drittländern verarbeitet wurden.
- das Datum, an dem das Eisen- und Stahlprodukt sein Ursprungsland verlassen hat.
- das/die Land(e) und die Einrichtung(en), in der/denen die Verarbeitung stattgefunden hat/haben.
Als Nachweis können beispielsweise, aber nicht ausschließlich, ein Werksprüfzeugnis (MTC) oder mehrere Werksprüfzeugnisse (MTCs) dienen, wenn die relevanten Informationen nicht in einem einzigen Dokument zusammengefasst werden können.
WICHTIG:Die EU hat mit Artikel 3g Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung 833 vorgeschrieben, dass zum Zeitpunkt der Einfuhr Nachweise vorliegen müssen.
Die EU-Beschränkungen treten schrittweise in Kraft:
- 30. September 2023 für Erzeugnisse des Anhangs XVII, die andere Erzeugnisse als solche mit den CN-Codes 7207.11, 7207.12 oder 7224.90 enthalten.
- 1. April 2024 für Erzeugnisse des Anhangs XVII, die Erzeugnisse mit dem CN-Code 7207.11 enthalten.
- 1. Oktober 2024 für Erzeugnisse des Anhangs XVII, die Erzeugnisse der CN-Codes 7207.1210 oder 7224.90 enthalten.
Was bedeutet das für Sie?
Exporteure/Importeure werden gebeten, in ihren Verträgen Zusicherungen aufzunehmen, dass die Importe nicht aus Russland stammen. Sollte ein Produkt unter eine der beschränkten Warennummern fallen, benötigen Importeure für Großbritannien eine schriftliche Bestätigung, dass das Eisen oder der Stahl nicht aus Russland stammt. Für Importe in die EU müssen entsprechende Nachweise aufbewahrt und vorgelegt werden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Crane Global Trade Compliance Team:globaltradecompliance@craneww.com
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