Auf einen Blick
- Was hat sich geändert?
- Aktualisierungen der Klausel zum Verbot der Wiederausfuhr nach Russland
- Wer ist betroffen?
- Energy
- Auswirkungen auf das Geschäft
- Artikel 12g der Verordnung (EG) Nr. 833/2014 des Rates vom 22. Februar 2024 zielt darauf ab, die Umgehung von EU-Ausfuhrverboten zu bekämpfen; insbesondere Fälle, in denen Waren, die in ein Drittland exportiert wurden, anschließend nach Russland reexportiert werden. Einige…
Überblick
Artikel 12g der Verordnung (EG) Nr. 833/2014Die am 22. Februar 2024 veröffentlichte Regelung zielt darauf ab, die Umgehung von EU-Exportverboten zu bekämpfen; insbesondere Fälle, in denen Waren, die in ein Drittland exportiert wurden, anschließend nach Russland reexportiert werden. Einige EU-Exporteure/Importeure werden verpflichtet, eine „Russland-Ausschlussklausel“ in ihre Verträge aufzunehmen. Andere müssen vertraglich festlegen, dass bestimmte Waren nicht nach Russland reexportiert oder dort verwendet werden dürfen, wenn sie mit einem Drittland Geschäfte tätigen.
Die Liste der betroffenen Waren beschränkt sich auf besonders sensible Güter. Konkret handelt es sich um Waren gemäß Anhang XI, die für die Luft- und Raumfahrtindustrie geeignet sind (einschließlich Bremsbeläge und Antennen), Kerosin und Treibstoffzusätze gemäß Anhang XX sowie Feuerwaffen und andere Waffen gemäß Anhang XXXV.Verordnung 833/2014oder Anhang I zuWaffenverordnung (EU) Nr. 258/2012Wichtig ist, dass die Verpflichtung auch für den Handel mit sogenannten gemeinsamen prioritären Gütern gilt, die im neu eingeführten Anhang XL der Verordnung 833/2014 aufgeführt sind und eine Reihe verschiedener Güter, insbesondere bestimmte elektronische Bauteile, umfassen.
Welche Güter dürfen nicht aus der EU nach Russland exportiert werden?
- Spitzentechnologie (z. B. Quantencomputer und hochentwickelte Halbleiter, elektronische Bauteile und Software)
- bestimmte Arten von Maschinen und Transportgeräten
- spezifische Güter und Technologien, die für die Ölraffination benötigt werden.
- Ausrüstung, Technologie und Dienstleistungen für die Energiewirtschaft
- Güter und Technologien der Luft- und Raumfahrtindustrie (z. B. Flugzeuge, Flugzeugtriebwerke, Ersatzteile oder jegliche Art von Ausrüstung für Flugzeuge und Hubschrauber, Kerosin)
- Güter für die maritime Navigation und Funkkommunikationstechnologie
- eine Reihe von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können), wie zum Beispiel Drohnen und Software für Drohnen oder Verschlüsselungsgeräte.
- Luxusgüter (z. B. Luxusautos, Uhren, Schmuck)
- zivile Schusswaffen, deren Teile und andere Armeematerialien
- Chemikalien, Lithiumbatterien und Thermostate
- andere Güter, die die russischen Industriekapazitäten erweitern könnten.
Welche Waren dürfen nicht aus Russland in die EU eingeführt werden?
- Rohöl (ab Dezember 2022) und raffinierte Erdölprodukte.
- Kohle und andere feste fossile Brennstoffe.
- Stahl, Stahlprodukte und Eisen.
- Gold und Diamanten einschließlich Schmuck.
- Zement, Asphalt, Holz, Papier, synthetischer Kautschuk und Kunststoffe
- Meeresfrüchte und Spirituosen (z. B. Kaviar, Wodka)
- Zigaretten und Kosmetika
- Diamanten
Die Verpflichtung zur Aufnahme einer „Russland-Ausschlussklausel“ in Verträge tritt am 20. März 2024 in Kraft. Verträge, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, bleiben jedoch bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zu ihrem Ablaufdatum – je nachdem, welches Datum früher liegt – unberührt. Diese Übergangsfrist bedeutet jedoch auch, dass Verträge mit längerer Laufzeit voraussichtlich neu verhandelt werden müssen. Artikel 12g Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 833/2014 legt zudem fest, dass der Vertrag des Exporteurs „angemessene Rechtsbehelfe“ vorsehen muss, falls der Vertragspartner gegen die „Russland-Ausschlussklausel“ verstößt. Dies kann die Aufnahme von Vertragsstrafen oder die Kündigung des Vertrags im Falle eines Verstoßes umfassen. Darüber hinaus sind Exporteure verpflichtet, die nationalen Behörden über einen solchen Vertragsverstoß zu informieren.
Was bedeutet das für Sie?
• Exporteure/Importeure, die Waren aus den aufgeführten beschränkten Ländern aus EU-Ländern exportieren, müssen die „Russland-Klausel“ in ihre Kaufverträge aufnehmen. • Exporteure/Importeure müssen bei Importen aus der EU nach Möglichkeit sicherstellen, dass keine Weiterlieferungen in gelistete Länder erfolgen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr lokales Team oder senden Sie eine E-Mail an:globaltradecompliance@craneww.comDie
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