Überblick
Wie in Anhang 1 der Bekanntmachung im Federal Register dargelegt, hat das USTR beschlossen, die Zusammensetzung der Liste der Nicht-Luftfahrtprodukte, die zusätzlichen Zöllen unterliegen, zu ändern. Der Satz der zusätzlichen Zölle auf Nicht-Luftfahrtprodukte bleibt bei 25 Prozent. Darüber hinaus bleibt der zusätzliche Zoll auf bestimmte große Zivilflugzeuge bei 15 Prozent. Die zusätzlichen Zölle gelten für Waren, die am oder nach dem 1. September 2020, 00:01 Uhr Eastern Daylight Time, zur Einfuhr angemeldet oder aus dem Lager zur Einfuhr entnommen werden.
Mit Ausnahme von Produkten, die gemäß 19 CFR 146.43 als „Inlandsware“ zugelassen werden können, dürfen Produkte gemäß Anhang 1, die dem durch diese Festlegung auferlegten zusätzlichen Zoll unterliegen und am oder nach dem 1. September 2020, 00:01 Uhr Eastern Daylight Time, in eine US-amerikanische Freihandelszone eingeführt werden, nur als „bevorzugte ausländische Waren“ gemäß 19 CFR 146.41 eingeführt werden. Diese Produkte unterliegen bei der Einfuhr zum Verbrauch den jeweiligen Wertzöllen und Mengenbeschränkungen, die sich aus der Einreihung in die entsprechende Unterposition des Harmonisierten Systems (HS) ergeben.
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