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Erinnerung zur Einreichung von Rückerstattungsanträgen für Zölle gemäß Abschnitt 301 und/oder Abschnitt 201

Zur Erinnerung: Bei allen Erstattungsbestimmungen, die Zölle gemäß Abschnitt 301 und/oder 201 beanspruchen, muss der Anmelder sowohl die Nummern nach Kapitel 99 als auch die HTS-Nummern 1–97 sowie die Menge und den Wert jeder Position in der gleichen Reihenfolge wie im ACE angegeben angeben…

  • Erinnerung zur Einreichung von Rückerstattungsanträgen für Zölle gemäß Abschnitt 301 und/oder Abschnitt 201
  • 27.01.2021
Veröffentlicht 27.01.2021

Überblick

Zur Erinnerung: Bei allen Rückerstattungsbestimmungen, die Zölle nach Abschnitt 301 und/oder 201 beanspruchen, muss der Anmelder sowohl die Nummern nach Kapitel 99 als auch die HTS-Nummern 1-97 sowie die Menge und den Wert für jede Position in der gleichen Reihenfolge angeben, wie sie in der zugrunde liegenden ACE-Einfuhranmeldung aufgeführt sind.

Bei Fragen zu diesem Update wenden Sie sich bitte an die folgenden Stellen:

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